KRITISDachG & BSI-Gesetz

Kommunikationspflichten und Maßnahmen für Betreiber kritischer Infrastruktur

Die EU-Richtlinien CER und NIS2 wurden in Deutschland mit dem BSI-Gesetz (Dezember 2025) und dem KRITIS-Dachgesetz (März 2026) in nationales Recht überführt. Beide Gesetze fordern nicht nur organisatorische Maßnahmen – sie verlangen eine technisch gesicherte, redundante Kommunikations- und Meldefähigkeit.

KRITISDachG: Kommunikationspflichten und Maßnahmen

Pflicht zur Meldung erheblicher Störungen

Betreiber müssen:

Diese Meldepflicht betrifft sowohl physische Vorfälle (Sabotage, Naturereignisse) als auch betriebliche Ausfälle.

Interne Kommunikationsverfahren

KRITIS-Betreiber müssen robuste interne Informationswege etablieren:

Diese Abläufe müssen geübt und jederzeit funktionsfähig sein.

Externe Kommunikation & Zusammenarbeit

Organisationen müssen in der Lage sein:

Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung

Wenn ein Vorfall Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder Versorgung hat, müssen auch Multiplikatoren – zum Beispiel Medien – informiert werden. (Zentraler Bestandteil der CER-Richtlinie.)

Krisenkommunikation als Teil des Resilienz-Plans

KRITIS-Betreiber müssen einen Resilienz-Plan haben, der u. a. enthält:

Anforderungen an die Leitungsebene (Governance)

Die Unternehmensleitung muss über Risiken, Störungen und Sicherheitsvorfälle informiert werden, Entscheidungen zur Notfallkommunikation genehmigen oder selbst treffen. Auch muss sie sicherstellen, dass Berichterstattung an Behörden vollständig und fristgerecht erfolgt.

Pflichten zur Kommunikation und organisatorische Maßnahmen

Redundante Energie- und Kommunikationsinfrastruktur

  • Szenarienplanung (Blackout, Cyberangriff, Naturkatastrophen, Lieferkettenstörungen)
  • Krisenpläne und Alarmierungsprozesse
  • Redundanzen (Standorte, Systeme, Personal)
  • Notfallmanagement und Übungen (technische Notfallübungen)

Reaktionsfähigkeit

BSI-Gesetz: Kommunikationspflichten und Maßnahmen

Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen

IT-Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich an das BSI zu melden – insbesondere solche, die zu einer Versorgungskrise führen können.

Warn- und Informationspflichten des BSI (§ 7, § 13 BSIG)

Das BSI informiert:

… über sicherheitsrelevante Krisenlagen, Sicherheitslücken, Angriffe und Risiken.

Nicht möglich ohne autark funktionierende Kommunikationsfähigkeit.

Unterstützung von Unternehmen in Krisenfällen (§ 3 und § 5 BSIG)

Somit ist das BSI ein kommunikativer Knotenpunkt in Cyberkrisen.

Rückmeldepflichten des BSI an betroffene Betreiber (§ 36 BSIG)

Wenn eine Einrichtung einen Vorfall meldet, muss das BSI:

Lagebilder & Berichterstattung

Das BSI erstellt regelmäßig:

Diese Berichte sind wesentliche Elemente des nationalen Resilienz- und Krisenmanagements – jedoch nicht möglich ohne autark funktionierende Kommunikationsfähigkeit.

Relevante Prozesse

Gültig für IT – nicht möglich aber ohne autark funktionierende Kommunikationsfähigkeit!

Weiterführende Quellen

BBK

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe – zuständige Behörde für KRITISDachG.

Zur BBK-Website →

BSI

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – zuständige Behörde für das BSI-Gesetz.

Zur BSI-Website →

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